Unsere Praxis wird seit fast 10 Jahren von Ihnen effektiv, zuverlässig, kompetent und engagiert betreut

„Unsere Praxis wird seit fast 10 Jahren von Ihnen effektiv, zuverlässig, kompetent und engagiert betreut.“

Unfall-Ambulanz Berlin (vormals MVZ am Griechischen Park)
Martin Stotko, Inhaber
Berlin

„Jedes Mal interessiert, gut vorbereitet, immer zielstrebig. Hut ab!“

„Jedes Mal interessiert, gut vorbereitet, immer zielstrebig. Hut ab!“

Abdul Kadir Örs
Geschäftsführer
MÜNCHNER PFLEGE TEAM GmbH & Co.KG
Bayern

 

„Sehr kompetente Beratung und Unterstützung im Rechtsstreit. Ausgesprochen freundlicher Umgang mit mir als Mandant, immer erreichbar. Ich kann mich nur bedanken.“

„Sehr kompetente Beratung und Unterstützung im Rechtsstreit. Ausgesprochen freundlicher Umgang mit mir als Mandant, immer erreichbar. Ich kann mich nur bedanken.“

Dr. med. Henning Becker
Facharzt für Allgemeinmedizin
Niedersachsen

sehr angenehme und vertrauensvolle Atmosphaere

„[…] sehr angenehme und vertrauensvolle Atmosphäre, mit der die Kanzlei mein Anliegen begleitete; und zum anderen die äußerst zuverlässige, gründliche und kompetente juristische Erledigung meiner Angelegenheiten.“

Dipl. med. Ellen Braun
Fachärztin für Nervenheilkunde
Berlin

„kompetent, schnell, sehr freundlich.“

„kompetent, schnell, sehr freundlich.“

Priv.-Doz. Dr. med. Zarah Hirche
Fachärztin für Allgemeinchirurgie, Proktologin
Baden-Württemberg

Kryonik

Es fröstelt ein bisschen wenn man realisiert was mittlerweile Realität ist – die Idee den eigenen Körper einfrieren zu lassen, um diesen dann zu einem späteren Zeitpunkt der Geschichte der Menschheit wieder aufzutauen, ist nicht ganz neu und dürfte von den meisten wohl eher in den Zusammenhang mit Science-Fiction-Romanen gebracht werden.

Tatsächlich wird bereits seit den 70ern an der Umsetzung dieser Phantasie geforscht. Während die Deutsche Gesellschaft für Angewandte Biostase e.V. sich bislang darauf beschränkt, die Wissensvermittlung und Forschung auf dem Gebiet der Kryonik zu fördern, werden in den USA bereits knapp 300 eingefrorene Körper und Gehirne gelagert. Die Organisation Alcor Life Extension Foundation und das Cryonics Institute werden hierfür genau dann tätig, wenn es mit ihren Mitgliedern zu Ende geht: Voraussetzung für den Eingriff ist, dass der Patient rechtlich als Tod einzustufen ist, reanimierende Maßnahmen somit keine weitere Aussicht auf Erfolg haben. Um die Zerstörung der Zellen durch den natürlichen Zelltod zu verhindern, wird der Körper des Mitglieds künstlich am Leben erhalten bis dieser in geeigneter Umgebung auf meist ca. -196 °C runtergekühlt werden kann, da der Zersetzungsprozess bei diesen Temperaturen aufhört. Um eine gewebsschädigende Eiskristallbildung zu verhindern, wird vorab der Großteil der Körperflüssigkeiten durch konservierende Chemikalien ersetzt. Derart präpariert werden die Körper bzw. Gehirne so lange eingelagert, bis die Wissenschaft einen Stand erreicht hat, die Körper nicht nur wiederzubeleben, sondern gegebenenfalls Gewebeschäden zu regenerieren, Alterungsprozesse umzukehren und vorhandene, noch unheilbare Erkrankungen zu heilen.

Bislang ist der Konservierungsprozess jedoch irreversibel. Zudem gehen die Forscher davon aus, dass bei Erhaltung des Gehirns auch nach Jahrzehnten die Erinnerungen sowie der Charakter der behandelten Person erhalten bleiben, was wissenschaftlich zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachzuweisen ist. Konkrete Erfolgsaussichten sind daher bislang nicht absehbar, die Betreiber äußerten selbst über das Verfahren, dass es sich eher um ein langfristiges Forschungsexperiment handele. Grundlage der Forschungen sind unter anderem erste Erfolge mit einzelnen wiederbelebten Zellteilen, einer nach Behandlung und Wiederbelebung erfolgreich transplantierten Tierniere und die Erfahrungen mit in der medizinischen Praxis durchgeführten Operationen bei deutlich verringerter Körpertemperatur des Patienten. Ab 200.000 Dollar kann man seinen Körper konservieren und lagern lassen und Teil dieser optimistischen Zukunftsforschung werden. Die einzige vergleichbare, außerhalb der USA tätige, Einrichtung KrioRus (Russland) kündigte im August letzten Jahres an, als neue Option für ihre Mitglieder anzubieten, die konservierten Körper zur Lagerung ins Weltall zu befördern. Inwieweit diese Idee bereits umgesetzt werden kann, äußerte KrioRus bislang jedoch nicht.

In medizinrechtlicher Hinsicht ergeben sich bei einer möglichen Wiederbelebung eine Fülle an juristischen Fragen, die weitestgehend gerichtlich unentschieden sind.

Medizinkanzlei Mohr Kryonik

Pressemitteilung: Bundessozialgericht B 8 SO 21/15 R

Bundessozialgericht B 8 SO 21/15 R und B 8 SO 22/15 R zum Pflegerecht in Niedersachsen, insbesondere zur Nichtigkeit von nach §§ 75 ff. SGB XII geschlossenen Verträgen zwischen Wohn- und Pflegeeinrichtungen und dem Land Niedersachsen

Am heutigen Donnerstag, den 13. Juli 2017, sind zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts ergangen, die für die Träger von Wohn- und Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen weitgehende Konsequenzen haben können.

Der 8. Senat entschied in zwei Revisionsverfahren zwischen dem Träger einer Wohn- und Pflegeeinrichtung, vertreten durch die Medizinkanzlei Mohr, und dem Land Niedersachsen, dass sämtliche streitgegenständlichen geschlossenen Vereinbarungen nach § 75 SGB XII unter Verstoß gegen fortgeltendes Recht zustande gekommen sind.

Der Grund hierfür liegt darin, dass die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen (aus dem Jahr 2004 und 2008) zwischen der Einrichtung und dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, mithin dem Land Niedersachsen als überörtlichem Träger, geschlossen wurden. Das Land Niedersachsen ist jedoch, bekräftigt durch die heutige Entscheidung, der falsche Vertragspartner. Korrekt wäre ein Vertragsschluss mit dem örtlichen und vor allem sachlich zuständigem Kostenträger, vorliegend dem Landkreis Nienburg, gewesen. Denn es existiert nach den Feststellungen des 8. Senats keine Rechtsgrundlage, auf Basis derer der überörtliche Träger zu Vertragsabschlüssen sachlich berechtigt ist. Im Regelungsgefüge des § 97 SGB XII (sachliche Zuständigkeit) und dem „Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buch des SGB XII“ hatte dies das Land Niedersachsen bis dato – wie jede Einrichtung in Niedersachsen weiß – anders gehandhabt und immer das Land die Vereinbarungen abschließen lassen. Damit sind nach den Ausführungen des 8. Senats in der heutigen mündlichen Verhandlung die geschlossenen Verträge – und damit alle vergleichbar geschlossenen Verträge in Niedersachsen, denn die Konstellation ist immer dieselbe – angesichts des qualifizierten Rechtsverstoßes nichtig, vgl. § 58 Absatz 1 SGB X i.V.m. § 134 BGB.

Perfiderweise wurde in den beiden vorliegenden Verfahren die Revision dennoch abgewiesen. Denn da die geschlossenen Vereinbarungen von Anfang an nichtig waren, hätte die Schiedsstelle, deren ursprünglicher Beschluss in den beiden Revisionsverfahren ebenfalls angefochten wurde, nach Ansicht der Richter beim Bundessozialgericht zu keinem anderen Ergebnis kommen können, als die ursprünglich begehrte Kostenerhöhung nicht zu gewähren. Wenngleich mit einer anderen Begründung als erfolgt. Die Rechtswirkung der vorab geschilderten Feststellungen des Bundessozialgerichts tritt dennoch ein, unabhängig davon wer den Rechtsstreit gewonnen hat.

Die betroffene Einrichtung und die Medizinkanzlei Mohr warten nunmehr die Übersendung der Urteilsbegründung durch das Bundessozialgericht ab und werden sodann die weiteren rechtlichen Schritte abwägen.

In jedem Fall heißt es für die Einrichtungen in Niedersachsen: Die Uhren stehen auf Null!
Die aktuelle Situation bietet für die Einrichtungen in Niedersachsen Chancen, aber auch Risiken. Die geschlossenen Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen gemäß der §§ 75 ff. SGB XII in Niedersachsen sind vom heutigen Tage mit der Entscheidung im Verfahren B 8 SO 21/15 R an nichtig. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie weiß laut eigener Aussage und Erklärung in den beiden Verfahren nicht, wie weiterhin die Vergütungen ausgezahlt werden sollen. Man sieht diesbezüglich erhebliche organisatorische Probleme. Auf ministerieller Ebene laufen bereits Bemühungen, den Wortlaut des „Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buch des SGB XII“ zu verändern, um die reale Situation im Gesetz abzubilden. Dies wird vor Ende des Jahres wohl nicht gelingen.

Wir denken, dass der Inhalt der beiden heutigen Entscheidungen alle Einrichtungen in Niedersachsen interessiert und vor allem betrifft und stehen für Einrichtungen, Verbände und Interessierte als Ansprechpartner zur Verfügung. Kontakt über 030 88 91 36 34 oder mail@medizinkanzleimohr.de .

Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 13. Juli 2017 zu den Aktenzeichen B 8 SO 21/15 R und B 8 SO 22/15 R werden auf dieser Webseite anonymisiert zur Verfügung gestellt werden. 

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)

05.07.2017 – Wichtige Neuregelung zur Beitragspflicht von Notärzten im Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)!

Seit April 2017 gelten mit Inkrafttreten des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) neue Regelungen für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung von Notärzten. Für die Gruppe der Notärztinnen und Notärzte wird mit dem Gesetz eine Sonderregelung geschaffen. Grund hierfür ist die erfolgte gerichtliche Feststellung, dass Honorarverträge eine Scheinselbständigkeit begründen können. Diese Arbeit wäre dann wie jede abhängige Beschäftigung beitragspflichtig in der Sozialversicherung und außerdem kämen das Arbeitszeitgesetz und weitere arbeitnehmerspezifische Regelungen zur Anwendung. Diese Gleichbehandlung der Erwerbstätigen ist nun aufgehoben worden mit der Begründung, Notärztinnen und -ärzte gingen einer dem Gemeinwohl nützlichen Betätigung nach.

Geändert wurde § 23 c SGB IV, indem ein neuer Absatz eingefügt wurde.

Dieser lautet wie folgt:

„(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

 1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder

 2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung

ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.“

Künftig sind also die Einnahmen aus Tätigkeiten als Notarzt unter bestimmten Voraussetzungen nicht beitragspflichtig. § 23c Absatz 2 SGB IV soll jedoch keine Wirkung auf bereits bestehende Vertragsverhältnisse entfalten. Daher bleibt es für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt, die bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 23c Absatz 2 SGB IV vertraglich vereinbart worden sind, in Bezug auf die Beitragspflicht zur Sozialversicherung bei dem am Tag vor Inkrafttreten des § 23c Absatz 2 SGB IV geltenden Recht.

Die Medizinkanzlei sieht es kritisch, dass eine einzelne Berufsgruppe aus der Sozialversicherungspflicht herausgelöst wird. Wir stimmen dem Bundestag zu, wenn er als Kritik formuliert hat: „Dem Gemeinwohl ist mit einer starken Solidargemeinschaft, insbesondere in der Sozialversicherung, die alle einbezieht, gedient und nicht mit Anreizen, die eigene Gesundheit zugunsten eines höheren Einkommens zu gefährden und damit auch das Wohl der Patientinnen und Patienten aufs Spiel zu setzen.“ Dennoch ist das Gesetz nunmehr in Kraft und es gilt damit umzugehen. Den Text des Gesetzes finden Sie unter folgendem Link: Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz

Bei Fragen und Auseinandersetzungen mit der Sozialversicherung zögern Sie als Arzt nicht uns zu kontaktieren.

Medizinkanzlei Mohr Telemedizin

n-tv Interview digitale Patientenverfügung

In einem Interview mit dem Nachrichtensender n-tv vom 12.05.17 hat sich die Medizinkanzlei Mohr mit der Thematik digitale Patientenverfügung befasst.

Als Patientenverfügung bezeichnet man eine schriftliche Vorausverfügung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen nicht mehr (wirksam) erklären kann. Sie bezieht sich u.a. auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und lebenserhaltende Maßnahmen.

Bei der vorliegend in Rede stehenden digitalen Patientenverfügung füllt der Verbraucher über ein Portal einen virtuellen Fragebogen aus, die abgegeben Antworten ja/nein/vielleicht werden final zusammengefasst. Nach Ausdruck und Unterzeichnung der Verfügung kann diese per Scan an ein Unternehmen übersendet werden und wird dort hinterlegt. Sodann erhält der Verbraucher einen Aufkleber mit einer Nummer, welchen er auf seiner Versichertenkarte anbringen kann. Im Notfall kann der Arzt die Nummer sowie die Versichertennummer im Internet eingeben und erhält die Patientenverfügung.

Das Interview in voller Länge mit Hintergrundinformationen finden Sie hier unten.

Die Sendung wurde am 12. Mai 2017 bei n-tv in den Startup-News ausgestrahlt. Im Ergebnis stehen wir einer digitalen Verfügung kritisch gegenüber. Auch wenn die Zukunft digital ist, bietet es sich an bei sensiblen Themen mit weitreichenden Konsequenzen eine persönliche Beratung zu suchen.