Das Problem
Tatsächlich war eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den beiden Geräten der Konkurrenten feststellbar. Allerdings unterschied sich die Zielgruppe. Unser Mandant verkaufte das Gerät nicht als Medizinprodukt. Die Gegenseite mit der Zielgruppe Ärzte hielt dennoch an Ihren Ansprüchen fest.
