DiGAV

Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung – am 29. November 2019 hat der Bundesrat das Gesetz zur digitalen Gesundheitsversorgung (Digitale-Versorgung-Gesetz-DVG) gebilligt, welches am 19. Dezember 2019 in Deutschland in Kraft getreten ist. Ziel ist es, den Digitalisierungsprozess in der Gesundheitsversorgung weiter voranzutreiben und vor allem Patienten in der Zukunft besser zu versorgen.

Egal ob Ernährungsberatung, Pulsmesser oder die Dokumentierung von Blutzuckerwerten, das Angebot der Gesundheitsapps stieg in den letzten Jahren rasant an. Der Gesetzgeber erkannte, dass das Gesundheitswesen immer stärker von digitalen Innovationen geprägt wird.

Der § 33a SGB V ermöglicht den Patienten nun künftig auf Kassenkosten digitale Gesundheitsanwendungen zu erhalten. Als digitale Gesundheitsanwendungen werden nach § 33a Abs. 1 Satz 1 SGB V  Medizinprodukte mit niedriger Risikoklasse bezeichnet, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Verletzungen oder Behinderung zu unterstützen. Dies können zum Beispiel Gesundheitsapps darstellen.

Damit die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten hierfür erstatten, müssen diese Apps gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft, anschließend in das „Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen“ aufgenommen und vom Arzt verordnet werden.

Bei der hohen Anzahl der verschiedenen Gesundheitsapps wird zu klären sein, welche Anwendungen das körperliche und medizinische Wohlbefinden tatsächlich verbessern, damit sie anschließend in das Verzeichnis abgelegt werden können.

Wie der Prozess für die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e SGB V erfolgen soll, wird die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit regeln. Das Bundesministerium für Gesundheit legte kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Referentenentwurf für die Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (DiGAV) vor. Das wesentliche Ziel der Verordnung ist es, die maßgeblichen Anforderungen der Anwendungen an Funktionstauglichkeit, Sicherheit, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit zu erfüllen. Ferner sollen sie einen positiven Versorgungseffekt nachweisen können. Hierfür haben die Hersteller dann bis zum einem Jahr Zeit zu zeigen, ob ihre App die Patientenversorgung verbessert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Patienten und Leistungserbringer durch qualitativ hochwertige digitale Gesundheitsanwendungen unterstützt werden.

Fazit:

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens bietet viele Chancen zur Verbesserung der Versorgung der Patienten in der gesetzlichen Krankversicherung. Doch zu den großen Herausforderungen zählt der Datenschutz, welcher bei Gesundheitsapps immer kritisch zu bewerten ist. Es werden große hochsensible Datenmengen gespeichert wie der Name, das Alter, verschiedene Krankheiten oder das persönliche Fitnesslevel des Nutzers. Diese diskreten Informationen können möglicherweise an Dritte weitergeleitet und anschließend verwertet werden. Ob die Digitale-Gesundheitsanwendung-Verordnung diese Bedenken beseitigen kann, bleibt abzuwarten.

Medizinkanzlei Mohr